HANSE  ESTATES  MSG

Unsere
FAQS

Unsere Angebote erfolgen freibleibend und unverbindlich. Irrtum und Zwischenverkauf/Zwischenvermietung bleiben vorbehalten. Die objektbezogenen Angaben basieren auf den Infos des Eigentümers. Ist dem Empfänger das von uns nachgewiesene Objekt bereits bekannt, hat er uns dies unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Tagen, unter Beifügung eines Nachweises mitzuteilen. Unterlässt er dies, erkennt er unsere weitere Tätigkeit in dieser Angelegenheit als eine für den Abschlussfall ursächliche Tätigkeit an.
Alle Informationen einschließlich der Objektnachweise des Immobilienmaklers sind ausdrücklich für den Kunden bestimmt. Diesem ist es ausdrücklich verboten, die Objektnachweise und Objektinformationen ohne Zustimmung des Immobilienmaklers, die zuvor schriftlich erteilt werden muss, an Dritte weiter zu geben. Verstößt ein Kunde gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder andere Personen, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, so ist der Kunde verpflichtet, dem Immobilienmakler die mit ihm vereinbarte Provision zuzüglich Mehrwertsteuer zu Zahlen.
Der Immobilienmakler weist darauf hin, dass die von ihm weitergegebenen Objektinfos vom Eigentümer bzw. von einem vom Eigentümer beauftragten Dritten stammen und von ihm, dem Immobilienmakler, auf ihre Richtigkeit nicht geprüft worden sind. Es ist Sache des Kunden, diese Angaben auf ihre Richtigkeit zu Prüfen. Der Immobilienmakler, der diese Informationen nur weitergibt, übernimmt keinerlei Haftung für die Richtigkeit der Informationen.
Die Verjährungsfrist für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Immobilienmakler beträgt 3 Jahre. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Schadensersatzverpflichtung auslösende Handlung begangen worden ist. Sollten die gesetzlichen Verjährungsregelungen im Einzelfall für den Immobilienmakler zu einer kürzeren Verjährung führen, gelten diese. § 8 Gerichtsstand
Der Makler ist berechtigt für den Verkäufer als auch für den Käufer tätig werden.
bei einem Ersatzgeschäft des Auftraggebers gemäß unseren vereinbarten Provisionssatz besteht auch eine Honorarpflicht. Ein solches liegt z. B. vor, wenn der Auftraggeber im Zusammenhang mit der vom Immobilienmakler entfalteten Tätigkeit von seinem potenziellen und vom Immobilienmakler nachgewiesenen Hauptvertragspartner eine andere Gelegenheit zum Vertragsabschluss erfährt oder über die nachgewiesene Gelegenheit mit dem Rechtsnachfolger des potenziellen Hauptvertragspartners den Hauptvertrag abschließt oder das nachgewiesene Objekt erwirbt, anstatt es anzumieten, zu pachten. Um die Provisionspflicht bei Ersatzgeschäften auszulösen, ist es nicht notwendig, dass das provisionspflichtige Geschäft mit dem ursprünglich vorgesehenen wirtschaftlich gleichwertig im Sinne der von der Rechtsprechung zum Begriff der wirtschaftlichen Identität entwickelten Voraussetzungen sein soll.
Sind Immobilienmakler und Auftraggeber Volle Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, so ist als Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen und Ansprüche und als Gerichtsstand der Firmensitz des Immobilienmaklers vereinbart.
Der Provisionsanspruch des Immobilienmaklers entsteht mit Abschluss des rechtswirksamen Hauptvertrages. Die Provision ist fällig, sobald der Hauptvertrag (Miet oder Kaufvertrag) zustande gekommen ist. Sie ist innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung zu zahlen. Sollte durch unsere Nachweis- oder auch Vermittlungstätigkeit der Hauptvertrag zustande kommen, ist eine Provision vom Auftraggeber an die Firma Hanse Estates MSG e. k. zu zahlen. Sowohl die Höhe der Provision als auch die jeweilige Zahlung des Auftraggebers richtet sich nach dem Standort der Immobilie und der ortsüblichen Provision der Region.
Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam ist, ein anderer Teil aber wirksam. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im Übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.